Planungsbüro: Landschafts- und Umweltplanung
Erfassung / Kartierung: Vögel und Fledermäuse
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)


 

spezielle artenschutzrechliche Prüfung (saP)

Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 01.01.2007 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie [FFH-RL]) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 26.01.2009 (Vogelschutzrichtlinie [VS-RL] — kodifizierte Fassung) verankert.
Angesichts eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur unzureichenden Umsetzung der Anforderungen der FFH-Richtlinie im BNatSchG (EuGH 10.01.2006, C-98/03), wurde mit
der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes im Dezember 2007 das nationale Recht an die europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz angepasst. Im Anwendungsbereich genehmigungspflichtiger Planungs- und Zulassungsverfahren ist demnach für alle Arten des Anhangs IV FFH-RL und die europäischen Vogelarten eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen.

Artenschutzrechtliche Bestimmungen werden in Abschnitt 3: Besonderer Artenschutz des BNatSchG (1. März 2010) aufgeführt. In den §§ 44 und 45 (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten, Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) sind die gesetzlichen Grundlagen normiert.

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist zu prüfen, ob die jeweils einschlägigen Verbotstatbestände erfüllt sind. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 (1) sind folgendermaßen gefasst:

Es ist verboten,

  1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL sowie der europäischen Vogelarten nach Art. 1 VRL ergeben sich somit aus § 44 (1), Nr. 1 bis 3 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:

  • Zugriffsverbot (§44 (1) Nr. 1 BNatSchG):

    Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Tieren bzw. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen.

  • Störungsverbot (§ 44 (1) Nr. 2 BNatSchG):

    Erhebliches Stören von streng geschützten Arten bzw. europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten. Eine erhebliche Störung liegt nur vor, wenn sie eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der betroffenen Art hervorruft.

  • Schädigungsverbot (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG:

    Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Das Verbot wird aus Gründen des § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG nicht aktiviert, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

     

Werden die genannten Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftlich geschützten Arten erfüllt, müssen, um die Planung unverändert fortführen zu können, die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.

So müssen einschlägige Ausnahmevoraussetzungen in dem Sinne nachgewiesen werden, dass:

  • zumutbare Alternativen (die zu keinen oder geringen Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen) nicht gegeben sind,

  • zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegen oder im Interesse der Gesundheit der Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt von der Planung, durchgeführt werden,

  • sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Arten nicht verschlechtert und

  • bezüglich der Arten des Anhanges IV FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Population der Art gewahrt bleibt.

Die spezielle artenschutzrechliche Prüfung hat folgende Inhalte:

  • Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können.

  • Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind.

  • Ermittlung und Darstellung, ob in Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind.